Burgfreunde Runding

Burgfreunde Runding e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein Burgfreunde Runding ist ein Zusammenschluss von Personen aller Alters- und Gesellschaftsschichten, die sich die Pflege und Förderung des Kulturguts in der Gemeinde und Pfarrei Runding zur Aufgabe gemacht haben.

  2. Sitz des Vereins ist Runding.

  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cham eingetragen und führt den Namen „Burgfreunde Runding e.V.“

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Burgruine Runding durch:

a) Erforschung, Darstellung und Verbreitung der Geschichte der Burg Runding unter besonderer Berücksichtigung ihrer herausragenden Bedeutung für die Entwicklung der Region.
b) Mitarbeit an der Entwicklung und Verwirklichung eines Gesamtkonzepts der Gemeinde Runding zur langfristigen Sicherung und zur Erhaltung der historischen Bausubstanz der Burg Runding.

  1. Förderung der sonstigen kulturellen Werte in Gemeinde und Pfarrei durch:

a) Eintreten für den Erhalt schutzwürdiger Bausubstanz und anderer Kulturgüter.
b) Durchführung beziehungsweise Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.

  2. Der Eintritt in den Verein ist durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung jederzeit möglich. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 4 Beiträge

Zur Förderung des Vereinszwecks entrichten die Mitglieder Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Organe

  1. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegt die Wahl des Vorstands im Turnus von zwei Jahren, die jährliche Entlastung des Vorstands sowie die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im jährlichen Turnus statt.
c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin durch Bekanntgabe an der Gemeindetafel, durch Veröffentlichung in der lokalen Presse oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
e) Schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung sollen dem Vorsitzenden zwei Tage vor dem Termin vorliegen. Mündliche Anträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden.
f) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
g) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind – jeweils jeder für sich allein – der Vorsitzende und der Stellvertreter.

a) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung der Vorstands- und Beiratssitzungen sowie der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Leitung. Der Vorsitzende sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er plant und leitet im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins.
b) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Tätigkeit.
c) Der Schriftführer führt Protokoll bei der Mitgliederversammlung sowie den Sitzungen von Vorstand und Beirat. In Absprache mit dem Vorsitzenden bewerkstelligt er den Schriftverkehr des Vereins.
d) Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins und führt die Mitgliederliste. Über die Einnahmen und Ausgaben erstattet er der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenwart ist berechtigt, Zahlungen an den Verein anzunehmen und im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden Spendenquittungen zu erteilen.

  1. Der Beirat

a) Dem Beirat sollten je ein Vertreter der Gemeinde Runding, der Pfarrei Runding, der Wolfram-von-Eschenbach-Schule Runding sowie der jeweilige Eigentümer der Burgruine Runding angehören.
b) Weitere Mitglieder mit beratender Funktion können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
c) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

  1. Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer kontrollieren die Buchführung des Kassenwarts. Über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 6 Vermögen

  1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke nach § 2 verwendet der Verein Einnahmen aus Beiträgen, Veranstaltungen, Spenden und Zuschüssen. Der Verein kann Vermögen bilden; auch dieses ist ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

§ 7 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der Kirchenstiftung Runding zur zweckgebundenen Verwendung für die alte Dorfkirche zu.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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